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Unsere Satzung

Präambel
Der „Orgelbauverein St. Maria Magdalena Goch e.V.“ wird in dem Bewusstsein gegründet, eigenverantwortlich einen Beitrag zu leisten, die Kirche St. Maria Magdalena als lebendiges Gotteshaus zu erhalten.
Das Engagement des Vereins gilt in besonderer Weise der Anschaffung einer Orgel für die Kirche St. Maria Magdalena Goch sowie der Pflege der Kirchenmusik.
Mit seinen Aktivitäten möchte der Orgelbauverein nicht in die Rechte und Pflichten des Eigentümers eingreifen. Es ist daher auch nicht Teil des Vereinszweckes, den laufenden Betrieb durch finanzielle Beteiligung an notwendigen Wartungs– und Instandsetzungsarbeiten sicherzustellen.
Die Mitglieder des Orgelbauvereins fühlen sich der gesamten Kirchengemeinde verpflichtet.

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Orgelbauverein St. Maria Magdalena Goch “, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.”.
Der Sitz des Vereins ist 47574 Goch
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen und die Gemeinnützigkeit beantragt werden.

§ 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, die katholische Kirchengemeinde St. Arnold Janssen Goch bei der Finanzierung einer Pfeifen-Orgel in der Kirche St. Maria Magdalena in Goch zu unterstützen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Kirchlicher Zweck
Der Orgelbau Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen kirchlichen Zweck im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der geltenden Abgabenordnung. Der Orgelbau-Verein ist selbstlos tätig. Die Beiträge und sonstigen Einnahmen dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder werden können natürliche Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen und Handelsgesellschaften.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Die Mitglieder zahlen einen Beitrag. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversamlung festgelegt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6 Mittel der Vereins
Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden folgendermaßen aufgebracht:

a) durch den Beitrag der Mitglieder, der von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgelegt wird.
b) durch Spenden
c) durch Zuschüsse Dritter
d) durch Einnahmen aus Benefizkonzerten
e) durch Einnahmen aus Benefizaktionen.
f) durch sonstige Einnahmen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Die gesamten Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden
und als geborenem Mitglied dem jeweils leitenden Pfarrer der Gemeinde.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsbefugt.
Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Der Vorstand wird –mit Ausnahme des Pfarrers als geborenes Mitglied- von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand trifft die zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins notwendigen Maßnahmen. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Verlauf der Vorstandssitzung und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Diese ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. In dieser Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden

Vorsitzenden, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

- Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies auf schriftlichen Antrag und unter Angabe von Gründen verlangt.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Entscheidend ist dabei die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Falls die erforderliche Anzahl der Stimmen nicht erreicht wird, muss innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der die einfache Mehrheit der dann abgegebenen Stimmen zur Auflösung ausreicht.

Bei Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde St. Arnold Janssen, Goch, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kirchenmusik in der Kirche St. Maria Magdalena zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 09.02.2011 beschlossen und in § 4 Satz 3 (Erhebung von Mitgliedsbeiträgen) und § 8 Satz 2 (Streichung „Vertretung gem §26 BGB…“) am 14.04.2011 geändert.

Sie tritt mit Eintrag des Orgelbauvereins in das Vereinsregister in Kraft.

Goch, 14.04.2011